Die nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsverbindungen zwischen dem Lokalfernsehsender Forst TV, Veranstalter Ina Siptitz, im Folgenden Auftragnehmer, und seinen Vertragspartnern, im folgenden Auftraggeber, über die Produktion und Ausstrahlung von Werbetafeln, Videotexttafeln, Sponsorenhinweisen sowie Werbefilmen - im folgenden Werbung - im regionalen TV und Internet.

Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbungstreibenden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, in denen die Geltung konkurrierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen wird.

1. Der Werbeauftrag ist schriftlich zu erteilen. Dieser muss mindestens zwei Wochen vor dem geplanten ersten Ausstrahlungstermin bei dem Auftragnehmer eingegangen sein. Kurzfristige Ausstrahlungswünsche sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung möglich. Die Annahme des Werbeauftrages erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers. Mündliche und fernmündliche Bestätigungen ersetzen nicht eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers durch Brief bzw. Telefax. Bei fernschriftlichen Aufträgen behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht vor, die Bestätigung auch nach Ausstrahlung des Werbefilms vorzunehmen. Eine schriftliche Bestätigung ist generell dann entbehrlich, wenn die Werbung nach Eingang des schriftlichen Auftrages durch Forst TV ausgestrahlt wurde.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht nach einheitlichen Grundsätzen vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei bestätigten Aufträgen ist der Auftragnehmer nachträglich berechtigt, Werbung wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, insbesondere wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den Aufragnehmer aus sittlichen oder ähnlichen Gründen unzumutbar ist, abzulehnen und zurückzuweisen. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich informiert. Im Falle der nachträglichen Zurückweisung eines Auftrags aus den vorstehenden Gründen ist der Auftraggeber lediglich auf Ansprüche auf Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen beschränkt, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Auftrags sind ausgeschlossen. Im Falle der nachträglichen Zurückweisung des Auftrages hat der Auftraggeber das Recht, über die Gründe hierfür informiert zu werden. Diese werden ihm auf schriftliche Anforderung hin schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass die Werbung trotz nachträglicher Zurückweisung von Forst TV bereits ausgestrahlt wurde, bleibt der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers auch in Höhe des Grundpreises bestehen; ein Anspruch des Auftragsgeber auf Rückzahlung besteht nicht.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bis mindestens eine Woche vor Ausstrahlungsbeginn das zur Ausstrahlung notwendige Material frei Haus zu liefern. Sendekopien sind dem Auftragnehmer im geforderten Format zur Verfügung zu stellen. Werden Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder falsch gekennzeichnet geliefert, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung der vereinbarten Sendezeit bleiben erhalten. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Weicht die Sendelänge des gelieferten Sendematerials von der vereinbarten Sendelänge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl als Verrechnungsgrundlage, wobei der Auftragnehmer der geänderten Sendelänge zustimmen muss. Bei anerkannt technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, wird eine einmalige kostenfreie Wiederholung in technisch einwandfreier Form gewährt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen, des Sendematerials und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Wettbewerbs-, Persönlichkeits- oder Urheberrechten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeden durch vorgenannte Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, ihm insbesondere auch die Kosten einer etwaigen Gegendarstellung nach den Tarifen der Preisliste zu erstatten. Im Rahmen der Selbstproduktion der Werbung durch den Auftragnehmer wird diese vor der ersten Ausstrahlung dem Auftraggeber vorgestellt. Die Ausstrahlung dieser Werbung ist davon abhängig, dass der Auftraggeber diese Produktion schriftlich bestätigt und damit auch die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Werbung und die Haftungsfreistellung übernimmt.

5. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über alle zur Verwertung im Fernsehen und Internet erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und überträgt diese Nutzungsrechte in dem für die Ausführung des Werbeauftrags notwendigen Umfang an dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die für die Abrechnung notwendigen Angaben über Produzenten, Komponisten, Titel und Dauer der in der Werbesendung verwendeten Musik bei Übersendung des Materials mitteilen.

6. Bei von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber produzierten Werbespots verbleibt das Urheber- und Senderecht bei dem Auftragnehmer. Der von dem Auftragnehmer. konzeptionierte, produzierte und gesendete Werbespot darf nur bei Forst TV gesendet werden. Eine weitere Verwendung zu Werbezwecken ist, auch auszugsweise, aus urheberrechtlichen Gründen untersagt, es sei denn, es ist etwas andere vereinbart.

7. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer das Recht, seine Werbung nach ihrer auftragsgemäßen Ausstrahlung zu Lehrzwecken, zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung unverändert und ungekürzt zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung des Auftragnehmers erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten. Die selbst produzierte Werbung bleibt im Eigentum des Auftragnehmers.

8. Die Pflicht zur Aufbewahrung des vom Auftraggebers überlassenen Werbematerials endet für den Auftragnehmer mit der vertragsgemäß letztmaligen Ausstrahlung der Werbesendung. Der Auftragnehmer wird das Werbematerial dem Auftraggeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von zehn Tagen seit der letzten Ausstrahlung schriftlich verlangt und soweit kein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers nach Punkt 7 besteht. Danach ist der Auftragnehmer zur Vernichtung des Materials berechtigt.

9. Alle Preise auf der Preisliste des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die in der Preisliste ausgewiesenen Preise betreffen nur die Sendekosten. Eventuelle Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet und sind von dem Auftraggeber vor der Ausstrahlung zu begleichen.

10. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund (z.B. Unmöglichkeit oder Verzug) sind beschränkt auf das für die betreffende Werbung zu zahlende Entgelt. Bei Störungen, die dem Auftragnehmer die Ausstrahlung von Forst TV unmöglich machen, beschränkt sich der Schadensersatz auf das für die betreffende Werbung gezahlte Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüche gelten nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Vereinbarungen über Sendezeiten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Ausstrahlungsentgeltes beschränkt. Reklamationen wegen Mängeln müssen vom Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach der Ausstrahlung schriftlich geltend gemacht werden. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbung in bestimmter Reihenfolge wird nicht übernommen.

11. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Die Abrechnung erfolgt nach den Tarifpreisen entsprechend der Preisliste auf der Basis der effektiv ausgestrahlten Sendesekunden und gemäß Bestätigung des Auftragnehmers für den Platz laut Programmschema. Tarifänderungen werden, wenn sie einen laufenden Auftrag nachhaltig berühren, mindesten sechs Wochen vor in Kraft treten gegenüber den Werbungstreibenden bekannt gegeben,. Der Werbungstreibende kann in diesem Falle mit Wirkung zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Tarifänderungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich binnen 1 Woche nach Bekanntgabe der Tarifänderung gegenüber der Auftraggeberin zu erklären.
Die Sendungen werden monatlich bzw. laut Jahresvertrag quartalsweise berechnet. Die Zahlung muss bis zum 10. Kalendertag nach Rechnungseingang dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Erfolgt eine Zahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Mahnung, die Werbung abzusetzen. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die vorbestimmte Werbezeit anderweitig mit Werbung zu besetzen, so hat der Auftraggeber für die Werbezeit das Entgelt zu bezahlen.
Die Rechnungen sind ohne Abzug auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zu zahlen.

12. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Bedingungen so auszulegen und umzugestalten, dass der mit ihnen verfolgte Zweck in größtmöglichem Umfang erreicht wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Forst (Lausitz).